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Verbotene Waffen bzw Gegenstände


52 Antworten in diesem Thema

#1 NO GO

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Geschrieben 14 Juli 2005 - 12:29 Uhr

Aus gegeben Anlass! sad.gif sad.gif

Mir ist aufgefallen das in letzter Zeit immer Jugendliche wieder zum
tragen von Waffen bzw Verbotenen Schlagringen wie sie in EBAY verkauft werden neigen. evil.gif
Darum eine Aktuelle Auflistung der verbotenen Waffen bzw Gegenstände


Verbotene Waffen

Die Einfuhr bestimmter Waffen in die Bundesrepublik Deutschland ist absolut verboten. Auf Antrag kann das Bundeskriminalamt auf Grund besonderer Umstände Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Zu den verbotenen Waffen (früher: verbotene Gegenstände) zählen insbesondere:

Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzweck allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können (sog. Wildererwaffen),
Schuss, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (z.B. Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer),
vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen- und Gewehre),
Vorderschaftsrepetierflinten (so genannte Pump-Guns), bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist,
Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser,
Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
höchstens 8,5 cm lang ist,
in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist,
nicht zweiseitig geschliffen ist und
einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift das Verbot ein.
Stahlruten, Totschläger, Schlagringe,
Wurfsterne, sofern sie nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet sind (d.h. keine Verletzungsgefahr),
Präzisionsschleudern (z.B. solche mit Armstützen),
Würgegeräte (so genannte Nun-Chakus),
elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen,
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind,
die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen.
Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren bestimmt sind, unterliegen nicht dem Waffengesetz und sind nicht verboten.
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes amtliches Prüfzeichen tragen. Für Elektroimpulsgeräte, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 erstmals hergestellt wurden und die sich berechtigt im Verkehr befinden, jedoch kein amtliches Prüfzeichen tragen, hat das Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Genehmigung ist befristet bis zum 31. Dezember 2003. Kein Verbot besteht für Elektroimpulsgeräte, die ausschließlich für die Tierhaltung vorgesehen sind.

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#2 Alexander

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Geschrieben 14 Juli 2005 - 12:32 Uhr

Danke für die Mühe - könnte man eigentlich anpinnen... smile.gif
When I get angry, Mr. Bigglesworth gets upset. And when Mr. Bigglesworth gets upset... people die!

#3 NO GO

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Geschrieben 14 Juli 2005 - 13:08 Uhr

QUOTE (NO GO @ Donnerstag, 14. Juli 2005, 11:29 Uhr)
Aus gegeben Anlass! sad.gif sad.gif

Mir ist aufgefallen das in letzter Zeit immer Jugendliche wieder zum
tragen von Waffen bzw Verbotenen Schlagringen wie sie in EBAY verkauft werden neigen. evil.gif
Darum eine Aktuelle Auflistung der verbotenen Waffen bzw Gegenstände


Verbotene Waffen

Die Einfuhr bestimmter Waffen in die Bundesrepublik Deutschland ist absolut verboten. Auf Antrag kann das Bundeskriminalamt auf Grund besonderer Umstände Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Zu den verbotenen Waffen (früher: verbotene Gegenstände) zählen insbesondere:

Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzweck allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können (sog. Wildererwaffen),
Schuss, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (z.B. Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer),
vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen- und Gewehre),
Vorderschaftsrepetierflinten (so genannte Pump-Guns), bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist,
Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser,
Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
höchstens 8,5 cm lang ist,
in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist,
nicht zweiseitig geschliffen ist und
einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift das Verbot ein.
Stahlruten, Totschläger, Schlagringe,
Wurfsterne, sofern sie nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet sind (d.h. keine Verletzungsgefahr),
Präzisionsschleudern (z.B. solche mit Armstützen),
Würgegeräte (so genannte Nun-Chakus),
elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen,
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind,
die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen.
Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren bestimmt sind, unterliegen nicht dem Waffengesetz und sind nicht verboten.
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes amtliches Prüfzeichen tragen. Für Elektroimpulsgeräte, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 erstmals hergestellt wurden und die sich berechtigt im Verkehr befinden, jedoch kein amtliches Prüfzeichen tragen, hat das Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Genehmigung ist befristet bis zum 31. Dezember 2003. Kein Verbot besteht für Elektroimpulsgeräte, die ausschließlich für die Tierhaltung vorgesehen sind.

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Lange Form...

Anlage 2 - Waffenliste
Abschnitt 1: Verbotene Waffen
1. Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die 1.2.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind;
1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
1.2.3 über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4 für Schusswaffen bestimmte 1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;


1.3 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8 1.3.1 Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3 sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4 Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann;
1.3.5 Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,
der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.3.7 Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

1.5 Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1 Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2 Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.5.3 Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4 Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 30 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
1.5.5 Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6 Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm geladen werden kann.



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#4 Firestalker

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Geschrieben 14 Oktober 2005 - 18:44 Uhr

Was ich noch hinzufügen möchte:

Soweit ich weiss, ist es legal Nun-Chakus zu besitzen, sofern man sie nur zwischen Zuhause und dem Dojo transportiert und sie ausschliesslich im Dojo verwendet. Kann aber auch sein, dass sich das in der Zwischenzeit wieder geändert hat.

MfG

Firestalker
Betrachten wir uns einmal diesen faszinierenden Stadtplan.

#5 Messerjocke2000

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Geschrieben 15 Oktober 2005 - 18:28 Uhr

@Firestalker
Definitiv falsch in DE!
Nun-Chakus sind VERBOTEN!
Ist doch eindeutig, oder ????
VERBOTENE Gegenstände darf man nicht besitzen oder herstellen.
Ausser man hat eine Sondergenehmigung, z.B. als Sammler oder Sachverständiger.
@JiuSteven:
OT!

Das BKA (allein zuständige Behörde, LKA sind aus dem Rennen, alle Ausnahmen früheren Datums sind ungültig) erteilt keinerlei Sondergenehmigungen für Nunchakkus. Es sind und bleiben verbotene Waffen.

Gruß Fidibus

Bearbeitet von Fidibus, 09 Juni 2006 - 11:25 Uhr.

www.masportakademie.de

#6 Gastmorgenthau_*

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Geschrieben 10 September 2006 - 16:45 Uhr

wie isses, wenn ich mir selber einen schlagring herstelle?

#7 3log1

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Geschrieben 10 September 2006 - 16:59 Uhr

QUOTE (morgenthau @ Sonntag, 10. September 2006, 17:45 Uhr)
wie isses, wenn ich mir selber einen schlagring herstelle?

Dann ist der immer noch Verboten.
Waffen - FAQ
VlG
Werner
________
Ausreichend Schlaf ist kein adäquater Ersatz für Koffein!
Macht es Ihnen was aus, wenn ich rede, während sie mich unterbrechen ?
eigentlich bin ich ein ganz netter... und wenn ich Freunde hätte, könnten die das auch bestätigen...

#8 z80

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Geschrieben 11 Oktober 2006 - 14:27 Uhr

QUOTE (morgenthau @ Sonntag, 10. September 2006, 15:45 Uhr)
wie isses, wenn ich mir selber einen schlagring herstelle?



hallo, morgenthau,

in manchen bundesländern ist nicht mal ein lederknüppel mit quarzsandfüllung erlaubt - wohl aber handschuhe mit quarzsandfüllung an den knöcheln.

die frage ist, warum du überhaupt mit dem gedanken spielst, einen schlagring mitzuführen (ehrliche antwort an dich selber!).

wenn es gute gründe gibt: ein teleskopschlagstock aus metall z.b. ist zulässig (wenn ich mich irre, bitte korrigieren!) und ist von der größe her noch einfach mitzuführen - versteckt oder offen (was manchmal von vorteil ist), wenn auch deutlich schwerer als ein schlagring.

die (re-)legalisierung von schlagringen hätte übrigens meines erachtens - so merkwürdig sich das zunächst anhören mag - einen vorteil: man muss damit nah ran an den mann. das gilt auch für den angreifer. und wer sich damit verteidigt, dem kann man einen schlagring kaum entreissen, im gegensatz zu einem stock. für otto normalerbraucher als opfer halte ich einen schlagring für nicht gefährlicher als einen schlagstock aus metall. schläger halten sich sowieso nicht an die vorschriften oder an irgendwelche sonstigen regeln. oder hat mal jemand einen wirklich fairen kampf auf der straße (!) gesehen?

ich fahre motorrad und habe meine handschuhe früher im koffer verpackt. heute nehme ich sie immer öfter mit. die handschuhe haben hartschalen-protektoren an den knöcheln, die stoßdämpfend unterlegt sind.

was aber passiert, wenn du dich als "nicht-motorradfahrer" damit verteidigst - es ist tatsächlich ziemlich effektiv -, und das ganze hat ein juristisches nachspiel, ist natürlich wieder eine andere sache: womöglich handelt es sich dann um einen "verbotenen gegenstand".

die verbote sind natürlich gut gemeint. aber die realität sieht eben anders aus, wenn man z.b. weiß, wie viele leute heute im sd-bereich etwa schutzwesten tragen - in bereichen, in denen man vor 10 jahren noch über so jemanden gelacht hätte, selbst manche harte rocker, die immer gegen eine protektorenpflicht beim motorradfahrer opponieren, haben das mittlerweile unter der bomberjacke, wenn sie als security arbeiten.

grüße, z80.


#9 Gaststealthblade_*

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Geschrieben 11 Oktober 2006 - 19:01 Uhr

QUOTE (z80 @ Mittwoch, 11. Oktober 2006, 15:27 Uhr)

hallo, morgenthau,

in manchen bundesländern ist nicht mal ein lederknüppel mit q
was aber passiert, wenn du dich als "nicht-motorradfahrer" damit verteidigst - es ist tatsächlich ziemlich effektiv -, und das ganze hat ein juristisches nachspiel, ist natürlich wieder eine andere sache: womöglich handelt es sich dann um einen "verbotenen gegenstand".


Nein, verbotene Gegenstände werden im Waffengesetz ausdrücklich genannt. Ein Gegenstand wird niemals zum verbotenen Gegenstand, nur weil er im Kampf eingesetzt wird.

#10 Yamabuschi-ÜP

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Geschrieben 05 März 2007 - 14:12 Uhr

ZITAT(z80 @ Wednesday, 11. October 2006 14:27 ) Beitrag anzeigen
...
schläger halten sich sowieso nicht an die vorschriften oder an irgendwelche sonstigen regeln.
...

das gilt allgemein für kriminelle.

beispiel: schusswaffen sind in D genehmigungspflichtig und nicht so ohne weiteres legal zu besorgen. wer sich nicht daran hält verstößt gegen das Waffengesetz und muss mit empfindlichen strafen rechnen.
(Es sei denn man heisst "Dieter Bohlen")

also besorgen sich kriminelle ihre waffen illegal (=schwarz)...



#11 Xazax

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Geschrieben 14 April 2008 - 16:09 Uhr

juhu...
äh ich hab hier mal was über handschue gesehn aber finds nich mehr...
auf jeden fall ham da alle immer voll drüber hergezogen (die rede war von quarzsandhandschuhen) und von wegen welche mit normalen/kunststoff-protektoren seien besser und so... "...sie würden aber sowieso tele und spray bevorzugen"
loool
wieso soll mir einer von meinen QS-handschuhen abraten, weils n gefährlicher gegenstand is (ich somit ne gefährliche körperverletzung begehe, keine normale)
aber mit nem tele voll reinknüppeln?? selbst wenn die handschuhe den schlag verstärken (was aber SELBST LAUT GESETZ nur nebeneffekt is - und somit keine waffe) kommt es immer noch auf mein geschick an, mit nem knüppel draufzuhaun is (mir) dann doch bissle heftiger...
meine handschue haben QS und ne kevlar einlage, und mit nem cop als vater bin ich noch mit abstand der vernüftigste in meinem freundeskreis rolleyes.gif und benutz die nur zur verteidigung (bei der das thema "gerechtfertigt" glaub ich eher erfülllt is, wenn ich mich mit meinen "händen" stelle, als mit nem knüppel die sau rauszulassen)

rechtlich:
n gefährlicher gegen stand
sprich da keine waffe sogar in öffentlichkeit und auf veranstaltungen (außer eben hausrecht-inhaber hat was dagegen)
aber nich auf/zu versammlungen (was auch immer damit gemeint is)

#12 Dogukan

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Geschrieben 21 April 2008 - 15:06 Uhr

ZITAT
Würgegeräte (so genannte Nun-Chakus),


Das ist schon nervig,wenn ich jemanden erwürgen will dann nehm ich sicher nicht mein Nun-Chaku dafür,ausserdem ist ein Nun-Chaku kein Würgegerät!!! Das macht mich krank sowas!
Dieser Beitrag war pädagogisch wertvoll.

#13 HAI

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Geschrieben 21 April 2008 - 15:55 Uhr

Moin,
hm,naja,jeder wie er möchte..
Trotzalledem ist ein Nunchaku in der allgmeingültigen
Begriffsbestimmung ein Würgeholz.
Siehe bitte auch den Auszug aus dem Wiki....
ZITAT
Würgen/Packen: Eine andere Methode ist das Würgen, das beim Kampf oder der Selbstverteidigung jedoch nicht vorkommt,
sondern beim vorsätzlichen Töten des Gegners. Dazu tritt man hinter den Gegner, legt die Kette um den Hals
und fasst die Hölzer mit gekreuzten Armen. Rechte Hand am linken Holz und umgekehrt. Wenn man nun die x-förmig gekreuzten Hölzer zusammenzieht,
wird sowohl die Luft als auch die Blutzufuhr unterbunden, da die Hölzer auch die Halsschlagadern abdrücken
.

gruss Hai

Ps...gute Besserung
****
DE OPPRESSO LIBER Freiheit den Unterdrückten
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****

#14 Arashi-Ryu

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Geschrieben 21 April 2008 - 16:48 Uhr

ZITAT(Dogukan @ 21. Apr 2008 16:06 ) <{POST_SNAPBACK}>
ZITAT
Würgegeräte (so genannte Nun-Chakus),


Das ist schon nervig,wenn ich jemanden erwürgen will dann nehm ich sicher nicht mein Nun-Chaku dafür,ausserdem ist ein Nun-Chaku kein Würgegerät!!! Das macht mich krank sowas!


Nunchaku sind nicht wegen der Schlagkraft verboten! Dann wäre es der Baseballschläger auch!
Es ist wirklich wegen der Würgeeigenschaften verboten! Deshalb auch die sollbruchstellen und reißstellen bei den legaleren Teilen...

arigato gozaimasu
Arashi-Ryu
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#15 Dogukan

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Geschrieben 21 April 2008 - 16:49 Uhr

War mir schon klar aber trotzdem sind die Dinger nicht zum Würgen gedacht.
Dieser Beitrag war pädagogisch wertvoll.

#16 Kobushi

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Geschrieben 21 April 2008 - 19:08 Uhr

ZITAT(Dogukan @ 21. Apr 2008 17:49 ) <{POST_SNAPBACK}>
War mir schon klar aber trotzdem sind die Dinger nicht zum Würgen gedacht.


Wer bestimmt denn wofür Nunchakus gedacht sind? Ich trainiere jetzt schon einige Jährchen damit und als Würgewaffe eignen sie sich überaus effektiv! Die Hebelwirkung die beim Würgen mit Nunchakus entsteht ist enorm! Du würgst einen Gegner nicht nur, sondern kannst ihm auch sehr kräftig die Halsschlagadern abklemmen! Aus so einem Griff kommst du nicht mehr raus! wink.gif

Aber mal eine allgemeine Frage: Wie sieht es mit dem Mitführen aus wenn ich es ausseinandergebaut habe?

Gruss Marcel
Si vis pacem, para bellum.

#17 qfunce

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Geschrieben 21 April 2008 - 19:12 Uhr

Früher haben private Sicherheitsdienste ihre Leut mit "Würgehölzern" ausgestattet, ich kenns von der Kasernenbewachung die in der mein Dad früher beschäftigt war. Die Verletzungen blieben aber "in der Familie", der eine hat es sich beim wirbeln an die Nuss gehauen, der andere in die Eier...
Und heut sind sie verboten. Muss schon sagen, ich fühl mich schon viiiiel sicherer.

#18 tgall

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Geschrieben 21 April 2008 - 22:05 Uhr

Hallo,


ZITAT
1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);


Welche Waffen außer dem Nunchaku fallen noch darunter? Bzw. wo kann man eine Liste aller Waffen einsehen welche unter diese Definition fallen?

MfG

Thomas

#19 Celeste

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Geschrieben 23 Juni 2008 - 16:54 Uhr

Eine definierte Liste an sich scheint es nicht zu geben, da man in der Formulierung davon ausgeht, nicht alle Waffen in dem Sinne namentlich zu kennen - also definiert man sie allgemein und kann somit einen Gegenstand aus dem Verkehr ziehen, falls er auftauchen sollte und der Beschreibung im allgemeinen entspricht.

Hier ist nochmal der genaue und aktuelle Wortlaut des Waffengesetztes nachzulesen:
Anlage 2 - verbotene Waffen

Für diejenigen, die sich unter einigen Begriffen gar nichts vorstellen können, sind hier einige Abbildungen:
Abbildungen

Und die Seite finde ich gut gemacht - Seite 6 bitte zu beachten, da werden noch andere Waffen unter dem Begriff des "Würgens" aufgeführt. Und ein kurzes Statement zur Tragbarkeit im Gepäck und des allgemeinen "Mit sich führens":

mitgeführte Waffen

Bearbeitet von Celeste, 23 Juni 2008 - 16:55 Uhr.

Ganz weit draußen am Ende des Regenbogens werde ich auf Euch warten, werde sitzen bleiben mit verschränkten Armen über den Knien, ...
... damit ihr nicht seht und nicht zu früh erfahrt, mit welcher Sehnsucht ich Euch erwartet habe.

#20 HAI

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Geschrieben 04 Mai 2011 - 09:33 Uhr

Moin,
mal ein grober (neuer) Überblick des BKA über
verbotene Waffen und Gegenstände.
Was ich daran gut finde,ist das es diese kleine Liste
als Flyer gibt!

http://www.vdb-waffe...neues_WaffG.pdf

gruss Hai
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