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Verbotene Waffen bzw Gegenstände


52 Antworten in diesem Thema

#41 big X

    Stammgast

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Geschrieben 17 Juli 2011 - 12:27 Uhr

slow-fox hat schon recht: nur weil irgendwo irgendwelche hansels mit dem 3-glieder-stab hantieren, heisst es noch nicht, dass dieser nicht verboten wäre.
ich habe im asia-geschäft auch schon ganz normal im sortiment kugel-gelagerte nunchakus gefunden. die waren, obwohl sie da lagen, trotzdem verboten.

im zweifelsfalle nicht besitzen.
bei ganuz starken interesse solltest du dich an´s bka wenden ;).

#42 Rakoshi

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Geschrieben 17 Juli 2011 - 14:25 Uhr

ich habe Fidibus gefragt.... kommt wohl dem BKA gleich.

Aber welche Strafen hätte man eigentlich dafür zu erwarten?
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#43 Slow-Fox

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Geschrieben 17 Juli 2011 - 23:45 Uhr

Hallo zusammen :hat:

@Rakoshi:


Ich hoffe, Du fragst nur aus reiner Neugier...

Die Strafandrohung ergibt sich aus §52 Abs. 3 WaffG.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1
Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7,
einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Nun-Chaku sind unter Nr. 1.3.8 als Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen erfasst.

Viele Grüße,

Daniel (Slow-Fox)
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#44 Daemonday

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Geschrieben 18 Juli 2011 - 17:01 Uhr

Lustig ist hierbei das ein Sosetsukon verboten ist da es vom BKA als großes Nunchaku angesehen wird, aber dar fast identich gebaute europäische Flegel ist legal. Ist scheinbar besser in eines der beiden Glieder Nägel zu kloppen damit man weis das es zu schlagen und nicht zum Würgen ist.^^

Lg
Micha
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#45 Rakoshi

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Geschrieben 18 Juli 2011 - 18:41 Uhr

@ Slow-Fox

Reine Neugier! Bei uns gab es mal das Gerücht, dass man dann 1000 Euro zahlen muss.
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#46 Daemonday

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Geschrieben 18 Juli 2011 - 19:12 Uhr

Die Strafe errechnet sich anhand deines Gehaltes eine feste zahl gibt es da nicht. Allerdings kostet schon das führen einer legalen Softairwaffe 250€ bei nem Schüler, also wird sowas definitief teurer. Bei Wiederhohlung sind auch Haftstrafen nicht ungewöhnlich.

Lg
Micha
-Michael May-

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#47 Rakoshi

    Alter Hase

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Geschrieben 18 Juli 2011 - 21:33 Uhr

Das ist schon heftig, wenn man bedenkt, dass einige Schüler noch minderjährig sind und meistens garnicht wissen, dass die Waffen verboten sind.

Ich finde es nicht gerade übersichtlich, was erlaubt und was verboten ist.

Küchenmesser zum Beispiel sind häufig länger als 7,5 oder 8,5 cm.... sind die auch verboten?
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#48 Daemonday

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Geschrieben 18 Juli 2011 - 21:39 Uhr

Stehende klingen darf man ab 18 Jahren bis zu 12cm führen. Überall außer auf Volksfesten und ähnlichem.
Küchenmesser sind keine Waffen im eigentlichen Sinne, trotzdem sollte man sie nicht mit sich rumschleifen. Als Koch, Metzger usw. darf man sie aber logischer weise auch über 12cm mit sich rumtragen, aber auch sicher verpackt.

Das wichtigste im Waffenrecht ist das man den Unterschied zwischen führen, transportieren und besitz kennt. Besitzen darf man das meiste, führen das wenigste.

Zitat

Das ist schon heftig, wenn man bedenkt, dass einige Schüler noch minderjährig sind und meistens garnicht wissen, dass die Waffen verboten sind.
Unwissenheit schütz vor Strafe nicht und das ist auch gut so.

Lg
Micha
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#49 big X

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Geschrieben 18 Juli 2011 - 22:01 Uhr

@rakoshi:

wenn du es wirklich GENAU wissen willst, musst du dich ans bka wenden. Fidibus & slow fox sind zwar kompetent und ich persönlich lege ihrem urteil grosse bedeutung zu, aber letztendlich muss das bka entscheiden.

ich zb habe letztens bei uns ein gerät gefunden, welches folgender massen beschaffen ist: ein ledersack mit einer schlaufe dran, gefüllt mit (vermutlich) quarzsand. habe es sofort gekauft und meinem trainer im anschliessenden training gezeigt. seine wertung (ehemaliger BG-ausbilder, sollte also recht kompetent im waffenrecht sein) war: totschläger und damit verboten. als ich nach hause kam, hatte ein freund für mich schon mal gegoogelt und ein pdf vom bka gefunden. laut diesem pdf handelt es sich bei dem von mir käuflich in einem laden erworbenen gegenstand NICHT um einen totschläger, da dieser über eine feder und ein gewicht am ende definiert wird, sondern um ein waffenrechtlich unbedenkliches "defense bag".
hatte ich so auch nicht vermutet, aber manchmal kommts anders als mensch denkt ;).

#50 Daemonday

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Geschrieben 18 Juli 2011 - 23:13 Uhr

Von einer Anfrage beim BKA rate ich ab.
Das BKA Wiesbaden (die sind nämlich dafür zuständig) ist nicht gerade für sein Verständniss bekannt, und asiatische Kampfkünste werden da eh nicht ernst genommen. Ich empfehle einen Anwalt zu fragen der sich mit Waffenrecht auskennt zu konultieren wenn man auf Nummer sicher gehen will.

Lg
Micha
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#51 Slow-Fox

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Geschrieben 19 Juli 2011 - 07:47 Uhr

Hallo zusammen :)

@big X:

Danke für die Blumen. ^_^

Bezüglich des "Totschlägers" muß ich Deine Ausführungen aber leider berichtigen...
Ein Totschläger definiert sich nicht, wie von Dir beschrieben über eine "Feder mit Gewicht am Ende".
Hierbei handelt es sich um eine (ebenfalls verbotene) Stahlrute.
Diese wird beschrieben als: Hiebwaffe aus Stahlfedern, welche meist aus mehreren ineinanderschiebbaren
Elementen besteht.

Ein Totschläger wird als: Hiebwaffe, die meist aus biegsamen Gegenstände mit einer Blei- / Stahlkugel in einer
Leder- oder Textilhülle besteht und geeignet ist, mit einem Schlag eine Schädeldecke zu zertrümmern, beschrieben.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung,
so daß das Gewicht durchaus auch anderen Materialien bestehen kann.
Entscheident ist vielmehr, ob die Eignung als Totschläger gegeben ist.

Totschläger:

Eingefügtes Bild

Handelt es sich hingegen um einen echten Defence-Bag, wie er unter diesem Link des BKA beschrieben wird,
so ist die Verbotseigenschaft nicht gegeben.

Hierbei wäre aber zu beachten, daß es sich trotzdem um eine Hiebwaffe, gem. §1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG. handelt,
das Führen also quasi verboten ist !

Einen allgemein anerkannten Zweck, der das Führen rechtfertigt, wird man hier wohl kaum anführen können,
da das BKA festgestellt hat, das die Selbstverteidigung keinen derartigen Zweck darstellt !

Viele Grüße,

Daniel (Slow-Fox)

Bearbeitet von Slow-Fox, 19 Juli 2011 - 08:05 Uhr.

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#52 big X

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Geschrieben 19 Juli 2011 - 09:58 Uhr

@slow-fox:

ja, der link trifft das objekt.

da ich den pdf nur noch unzureichend im kopf hatte, habe ich wohl den absatz "totschläger sind biegsame gegenstände ..." zusammengefasst :rolleyes:.

dh also mit meinem feinen defense bag darf ich draussen gar nicht rumlaufen. ist ein reines spielzeug für zuhause. gut zu wissen ;).



*face.palm* wenn ich mir so durchlese, was ich hier tippe und dann mit den gedanken die einige bekannte beim anblick des defense bax hatten werde ich ganz :blush:.

#53 Daemonday

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Geschrieben 19 Juli 2011 - 11:42 Uhr

Hmm da war Slowfox schneller^^ Ich musste erst nachschuaen war mir aber auch ziemlich sicher das ein Totschläger sich nicht über eine Feder definiert.

Zitat

Einen allgemein anerkannten Zweck, der das Führen rechtfertigt, wird man hier wohl kaum anführen können,
da das BKA festgestellt hat, das die Selbstverteidigung keinen derartigen Zweck darstellt !
Was ansich ja ein Paradoxon im deutschen Gesetz ist.


Lg
Micha
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