Hallo zusammen
@big X:
Danke für die Blumen.
Bezüglich des "Totschlägers" muß ich Deine Ausführungen aber leider berichtigen...
Ein Totschläger definiert sich nicht, wie von Dir beschrieben über eine "Feder mit Gewicht am Ende".
Hierbei handelt es sich um eine (ebenfalls verbotene) Stahlrute.
Diese wird beschrieben als: Hiebwaffe aus Stahlfedern, welche meist aus mehreren ineinanderschiebbaren
Elementen besteht.
Ein Totschläger wird als: Hiebwaffe, die meist aus biegsamen Gegenstände mit einer Blei- / Stahlkugel in einer
Leder- oder Textilhülle besteht und geeignet ist, mit einem Schlag eine Schädeldecke zu zertrümmern, beschrieben.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung,
so daß das Gewicht durchaus auch anderen Materialien bestehen kann.
Entscheident ist vielmehr, ob die Eignung als Totschläger gegeben ist.
Totschläger:
Handelt es sich hingegen um einen echten Defence-Bag, wie er unter
diesem Link des BKA beschrieben wird,
so ist die Verbotseigenschaft
nicht gegeben.
Hierbei wäre aber zu beachten, daß es sich trotzdem um eine Hiebwaffe, gem. §1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG. handelt,
das Führen also quasi verboten ist !
Einen allgemein anerkannten Zweck, der das Führen rechtfertigt, wird man hier wohl kaum anführen können,
da das BKA festgestellt hat, das die Selbstverteidigung keinen derartigen Zweck darstellt !
Viele Grüße,
Daniel (Slow-Fox)
Bearbeitet von Slow-Fox, 19 Juli 2011 - 08:05 Uhr.