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Katana mit nicht abgerundeter Spitze


2 Antworten in diesem Thema

#1 hawk

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Geschrieben 18 Dezember 2008 - 10:24 Uhr

Hallo Leute,

ich betreibe siet nun etwa 2 Jahren Hankumdo/Hanguldo.
Gestern ist bei uns die Frage aufgekommen, ob ein Katana, dass zwar stumpf ist, bei dem aber die Spitze nicht abgerundet ist, als Waffe gilt oder nicht.

Die Frage ist für uns sehr interessant, weil wir an Wettkämpfen teilnehmen und einer bei uns ein solches Schwert hat.. Normalerweise haben wir entweder Holzschwerter oder stumpfe Schwerter mit abgerundeter Spitze. Diese dürfen ja auch öffentlichen Veranstaltugen geführt werden, da sie nicht als Waffe gelten. Wir waren uns aber nicht einig wie das aussieht, wenn die Spitze nicht abgerundet ist. Vielleicht könnt ihr mir da weiterhelfen.

Danke.

Mfg hawk

#2 Shava

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Geschrieben 19 Dezember 2008 - 12:08 Uhr

Iaitô sind keine Waffen laut Waffengesetz. Kein Problem also.
あら恥かしや我が姿。はや人々に見えけるぞや。あの灯火を消し給へとよ。
.
"Allein sind die Menschen noch annehmbar, doch wenn sie Cliquen bilden, fangen sie an, zu verblöden. Sie verfallen dem Gruppenwahn. Sie sind so sehr darauf aus, in Gruppen zu verblöden, dass sie dafür extra Vereine gründen und Mitgliedsbeiträge bezahlen. [...]" (Sawaki Kôdô)

#3 Luggage

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Geschrieben 19 Dezember 2008 - 13:58 Uhr

Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen zu führen ist grundsätzlich nach §42 I WaffG verboten. Nun beinhalten aber die Absätze 2 und 4 Ausnahmetatbestände hierzu - es wäre auch widersinnig etwa Schwertschluckern das Verwenden von Schwertern vor Publikum zu verbieten. So konnen gem. Absatz 2* Sondergenehmigungen bei berechtigtem Interesse beantragt werden, und gem. Absatz 4*² ganz regelmäßig bei bestimmten Veranstaltungen und Interessenlagen entsprechende Waffen geführt werden. Wettkampf, Demo, Show sind Theateraufführungen gleich zu achtende Vorführungen. Freilich muss das Führen der fraglichen Waffe notwendig für den Zweck der Veranstaltung sein. Somit kommt es also bei der Frage eingangs nicht darauf an, ob das Schwert als Waffe iSd WaffG gilt, so es zwingend für den Wettkampf benötigt wird.


*:
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.


*²:
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck
ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.