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Hausverbot erteilen


25 Antworten in diesem Thema

#21 Rakoshi

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Geschrieben 26 November 2010 - 17:07 Uhr

Danke Mac

Also ist es nur als Beweis wünschenswert.
www.kungfu-emsdetten.de
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#22 qfunce

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Geschrieben 28 November 2010 - 19:13 Uhr

Beitrag anzeigenRakoshi sagte am 25 November 2010 - 22:16 Uhr:

@ gfunce
Heißt das, dass das Hausverbot schriftlich erteilt wird?

Bei uns ja, mit Protokoll wer wie was warum.

#23 Spike96

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Geschrieben 19 Januar 2011 - 20:21 Uhr

Also Ich kenne das Prozedere bei einem Hausverbot folgendermassen:

1. Strafbestand muss vorhanden sein z.B. Hausfriedensbruch mit versuchter Körperverletzung bei einem Täter der beim herausbringen aggressiv wird... fixieren usw. Polizei dazu rufen ... dann spricht das Security Team oder der Besitzer/ Manager ein qualifiziertes Hausverbot aus...welches die Polizei aufnehmen muss. Demzufolge wird immer automatisch auch Anzeige seitens des Besitzers oder dessen Vertreter gestellt.

2. Der Täter bekommt vom Gericht/ Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Vorfälle, nach ca. 4 Wochen das Hausverbot schriftlich zugesandt.

3. Bei jugendlichen Tätern hat man in der Praxis unter gegebenen Umständen überhaupt keine Probleme, da wir auch in Gewahrsam nehmen dürfen, sobald der Täter minderjährig ist und wir ihn direkt der Polizei übergeben. Sicherlich gibt es dann auch genervte Polizisten, die nicht unbedingt einsehen wollen den minderjährigen mitzunehmen, bei höflichem Erklären der Fürsorgepflicht dem MINDERJÄHRIGEN gegenüber aber knicken die meisten Behörden ein und nehmen dann das Kiddy mit. Sicherlich muss jede Art des "Gewahrsams nehmen" immer in Pari mit den eingesetzten Mitteln sein.

Im öffentlichen Raum kann man unter Vorbehalt der Jedermanns Rechte eingreifen. Jeder deutsche Staatsbürger kann wenn er sich es zutraut bei beobachten einer Straftat unter dem Mantel der Jedermanns Rechte einreten und den Täter gegebenenfalls auch körperlich überwältigen und der Polizei übergeben wenn ihm seine Personalien nicht bekannt sind.

Der Unterschied zwischen einem Staatsdiener in Form der Polizei und einem Sicherheitsmitarbeiter ist eigentlich nur der dass der Staatliche Diener auch Hohheitsrechte hat und der Sicherheitsmitarbeiter nicht. Aber auch hier kann die Polizei als Bsp. in Extremsituationen den Sicherheitsmitarbeiter oder auch jeden deutschen Staatsbürger der ihm als geeignet erscheint Hoheitliche Rechte zuweisen z.B. bei Waffenübergabe/Annahme usw. wie gesagt in Extremsituationen.

Zuletzt sei gesagt/gewarnt Grauzonen gibt es überall und letztendlich habe Ich leider, rechtlich Korrekt ausgeführte Arbeit, des öfteren vor der deutschen Rechtsprechung zu Grunde gemacht gesehen , wobei der Täter schlussendlich das arme vergewaltigte Opfer war, ja sogar bei Videoaufzeichnungen wo mit Rasierklingen gestochen und geschnitten wurde... Recht haben und Recht bekommen ist leider immer Zweierlei.


MfG euer Spike96

#24 Stubenhocker

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Geschrieben 16 Juli 2011 - 21:49 Uhr

Manchmal steht die Polizei auch einfach nur daneben und lässt den Hausrechtsinhaber sein Hausrecht, das entfernen der Person übernehmen ;o)


#25 qfunce

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Geschrieben 26 Juli 2011 - 14:31 Uhr

Beitrag anzeigenSpike96 sagte am 19 Januar 2011 - 20:21 Uhr:

Aber auch hier kann die Polizei als Bsp. in Extremsituationen den Sicherheitsmitarbeiter oder auch jeden deutschen Staatsbürger der ihm als geeignet erscheint Hoheitliche Rechte zuweisen z.B. bei Waffenübergabe/Annahme usw. wie gesagt in Extremsituationen.

Uiuiui, bei Waffen wäre ich vorsichtig...Da kann sich der Polizist selbst eins auswischen wenn er einen unberechtigten ne Waffe übergibt... Nimm als Beispiel lieber die Durchsuchung nach Anweisung durch Polizei.

#26 pugilism

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Geschrieben 28 Juli 2011 - 14:18 Uhr

Beitrag anzeigenSpike96 sagte am 19 Januar 2011 - 20:21 Uhr:

Also Ich kenne das Prozedere bei einem Hausverbot folgendermassen:

1. Strafbestand muss vorhanden sein z.B. Hausfriedensbruch mit versuchter Körperverletzung bei einem Täter der beim herausbringen aggressiv wird... fixieren usw. Polizei dazu rufen ... dann spricht das Security Team oder der Besitzer/ Manager ein qualifiziertes Hausverbot aus...welches die Polizei aufnehmen muss. Demzufolge wird immer automatisch auch Anzeige seitens des Besitzers oder dessen Vertreter gestellt.

2. Der Täter bekommt vom Gericht/ Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Vorfälle, nach ca. 4 Wochen das Hausverbot schriftlich zugesandt.

3. Bei jugendlichen Tätern hat man in der Praxis unter gegebenen Umständen überhaupt keine Probleme, da wir auch in Gewahrsam nehmen dürfen, sobald der Täter minderjährig ist und wir ihn direkt der Polizei übergeben. Sicherlich gibt es dann auch genervte Polizisten, die nicht unbedingt einsehen wollen den minderjährigen mitzunehmen, bei höflichem Erklären der Fürsorgepflicht dem MINDERJÄHRIGEN gegenüber aber knicken die meisten Behörden ein und nehmen dann das Kiddy mit. Sicherlich muss jede Art des "Gewahrsams nehmen" immer in Pari mit den eingesetzten Mitteln sein.

Im öffentlichen Raum kann man unter Vorbehalt der Jedermanns Rechte eingreifen. Jeder deutsche Staatsbürger kann wenn er sich es zutraut bei beobachten einer Straftat unter dem Mantel der Jedermanns Rechte einreten und den Täter gegebenenfalls auch körperlich überwältigen und der Polizei übergeben wenn ihm seine Personalien nicht bekannt sind.

Der Unterschied zwischen einem Staatsdiener in Form der Polizei und einem Sicherheitsmitarbeiter ist eigentlich nur der dass der Staatliche Diener auch Hohheitsrechte hat und der Sicherheitsmitarbeiter nicht. Aber auch hier kann die Polizei als Bsp. in Extremsituationen den Sicherheitsmitarbeiter oder auch jeden deutschen Staatsbürger der ihm als geeignet erscheint Hoheitliche Rechte zuweisen z.B. bei Waffenübergabe/Annahme usw. wie gesagt in Extremsituationen.

Zuletzt sei gesagt/gewarnt Grauzonen gibt es überall und letztendlich habe Ich leider, rechtlich Korrekt ausgeführte Arbeit, des öfteren vor der deutschen Rechtsprechung zu Grunde gemacht gesehen , wobei der Täter schlussendlich das arme vergewaltigte Opfer war, ja sogar bei Videoaufzeichnungen wo mit Rasierklingen gestochen und geschnitten wurde... Recht haben und Recht bekommen ist leider immer Zweierlei.


MfG euer Spike96

Also ich habe mich nochmals schlau gemacht wie es in der kleinen CH aussieht. Hausverbot kann ich verteilen wann immer ich will. Den Störendfried dazu zwingen mir eine Unterschrift dafür zu geben oder mir seine ID zu geben, durch eine Anhaltung/vorübergehende Festnahme, dass geht nicht. Sowiso darf ich keinen Ausweis verlangen. Hausverbot gilt auch mündlich. Zeugen sind klar von Vorteil, sind aber nicht nötig.

Bei einer Straftat, Vergehen oder Verbrechen darf ich die Anhaltung/vorübergehende Festnahme machen. Aber auch dann ist es nicht meine Aufgabe die Personalien festzuhalten :D. Also Hausfriedensbruch wäre ein Vergehen. Hausverbot bekommen noch nicht.

Jetzt kommen die Grauzonen:
- Kommen sie doch bitte in mein Büro.
- Dürfte ich Ihren Ausweis haben?

Leute die nicht im Bereich arbeiten, sind bei diesen Fragen garantiert nicht sicher ob sie den Ausweis zeigen oder ins Büro mitmüssen. Aus Erfahrung zeigen und kommen die Leute mit...

Am Schluss heisst es man hätte das Ganze erzwungen.


- Darf ich in Ihre Tasche sehen? Wenn man ziemlich sicher ist das die Person geklaut hat und sie sagt nein, dann muss ich davon ausgehen dass diese geklaut hat. Berechtigt dass schon zur Anhaltung/vorübergehende Festnahme? :)

- Fesselung, er hat sich gewehrt wie ein Schwein und niemand hat es gesehen..

Ich glaube mann könnte daraus ein eigenes Grauzonenthema machen!
- Seinen Kampfstil gegen einen unkooperativen Gegner in einem freundlichen Sparring mal zu testen ist wohl das Mindeste bevor man grosse Reden über dessen Tauglichkeit schwingt.....
- Klassische KK-Attacken:

Stop and freeze Attack: Aus zwei Meter Entfernung wird ein Faustschlag gestartet und die Technik wird durchgezogen komme was wolle, abrupt wird die Bewegung mit ausgestrecktem Arm gestoppt und der grosse Sifu/Sensei kann eine im Minimum, 10 Fachcombofaustattacke demonstrieren. Zweitangriffe sind nicht möglich weil das Chi des Meisters dies verhindert.

Rhino Attack: Aus zwei Meter Entfernung, vielleicht sogar noch mehr, Ausgangsposition im besten Fall noch kniend am Boden, rennt der Angreifer auf sein Ziel los. Der Faustarm bleibt während der ganzen Bewegung gestreckt und man rennt unbeirrt weiter. Sollte sich das Ziel zur Seite bewegen, so rennt man weiter am Ziel vorbei. Sollte das Ziel Kontakt mit dem Angriffsarm aufnehmen so lässt man sich willenlos in ein Wurf oder Hebeltechnik führen. Zweitangriffe sind auch während dieser Bewegung unmöglich wegen einer KI-Blockade welche sich durch das eigene Momentum ergiebt.

Die Wichtigste Regel überhaupt in den klassischen KK's: Wenn wir alle gaaaaaaanz fest daran glauben, dann funktioniert es auch......