Moin,
was mich mal wieder beschäftigt...
Unter einer sogenannten "Garantenstellung" versteht man den Tatbestand,
dass eine Person "rechtlich dafür einzustehen hat",
dass ein strafrechtlich missbilligter Erfolg nicht eintritt.
Das ist so richtig,oder zu beanstanden?
Meine Frage:
ob jemand Garant für die Sicherheit von jemand anderem ist, hat strafrechtliche Bedeutung.
Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass man sich wegen einer Straftat durch Unterlassen strafbar machen kann,
wenn man rechtlich dafür einzustehen hat,das wäre ich als SiMi,
dass es nicht zu einem Schadensfall kommt und man trotzdem nicht gehandelt hat,
oder handeln konnte.
Was kann mir also blühen,wenn ich versage?
Wen trifft die Beweislast?Mich als einzelnen SiMi oder meinen
Chef/Firmeninhaber.
gruss Hai
Garantenstellung bei Sicherheitsmitarbeitern
Erstellt von HAI, Jul 03 2011 11:54 Uhr
2 Antworten in diesem Thema
#2
Geschrieben 03 Juli 2011 - 12:23 Uhr
Einen Schankwirt trifft eine Garantenstellung, dass seinen Kunden keine Gefahren durch andere drohen. Als Sicherheitsdienst ist man gerade zu diesem Zweck vor Ort und wird damit sogar noch weitergehend haften müssen. Wichtig ist, dass eine Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt wie alle anderen nur dann in Frage kommt, wenn man den Tatbestand erfüllt. Bestimmt das Gesetz, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (Sachbeschädigung etwa), dann ist auch nur die vorsätzliche Unterlassung strafbar. In allen anderen Fällen muss mindestens Fahrlässigkeit vorliegen - wenn du nicht handeln konntest, hattest du also keine Handlungsalternative und konntest die Verwirklichung auch nicht fahrlässig zu verhindern unterlassen. Wenn du jedoch eine zumutbare Handlungsalternative unterläßt, droht eine entsprechende Strafe.
Zivilrechtlich hast du uU einen Freistellungsanspruch gegen deinen Arbeitgeber, wenn Dritte einen Schaden bei dir liquidieren wollen, der bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit (also nicht privat veranlasst) entstanden ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls und vorallem dein Verschuldensgrad entscheident. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftest du alleine, es sei denn die Haftungssumme steht in extremem Unverhältnis zu deinem Einkommen und wirkt sich geradezu existenzbedrohend für dich aus (gut denkbar, wenn zB jemand permanenten Schaden genommen hat). Bei normaler, mittlerer Fahrlässigkeit wird idR. die Haftungssumme zwischen dir und deinem Arbeitgeber nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt, bei leichter und leichtester Fahrlässigkeit muss er dich komplett freistellen. Das gleiche gilt für Ansprüche deines Arbeitgebers gegen dich.
Achja, die Beweislast im Strafrecht für die Tatbestandsverwirklichung trägt der Staat, bzw der Nebenkläger, nur Rechtfertigungen und Entschuldigungen musst du ggf. beweisen. Im Zivilrecht muss jeder das beweisen, was er als für sich günstig darlegt, also erstmal dein Anspruchssteller. Werden die entsprechenden Beweise erbracht, wird normalerweise dein Verschulden vermutet und du kannst dich nur durch Beweis exculpieren (§280 I 2 BGB), dies gilt aber nicht im Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber dich zur Haftung heranziehen will. Da muss dieser dein Verschulden beweisen (§619a BGB).
Zivilrechtlich hast du uU einen Freistellungsanspruch gegen deinen Arbeitgeber, wenn Dritte einen Schaden bei dir liquidieren wollen, der bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit (also nicht privat veranlasst) entstanden ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls und vorallem dein Verschuldensgrad entscheident. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftest du alleine, es sei denn die Haftungssumme steht in extremem Unverhältnis zu deinem Einkommen und wirkt sich geradezu existenzbedrohend für dich aus (gut denkbar, wenn zB jemand permanenten Schaden genommen hat). Bei normaler, mittlerer Fahrlässigkeit wird idR. die Haftungssumme zwischen dir und deinem Arbeitgeber nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt, bei leichter und leichtester Fahrlässigkeit muss er dich komplett freistellen. Das gleiche gilt für Ansprüche deines Arbeitgebers gegen dich.
Achja, die Beweislast im Strafrecht für die Tatbestandsverwirklichung trägt der Staat, bzw der Nebenkläger, nur Rechtfertigungen und Entschuldigungen musst du ggf. beweisen. Im Zivilrecht muss jeder das beweisen, was er als für sich günstig darlegt, also erstmal dein Anspruchssteller. Werden die entsprechenden Beweise erbracht, wird normalerweise dein Verschulden vermutet und du kannst dich nur durch Beweis exculpieren (§280 I 2 BGB), dies gilt aber nicht im Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber dich zur Haftung heranziehen will. Da muss dieser dein Verschulden beweisen (§619a BGB).
Bearbeitet von Luggage, 03 Juli 2011 - 12:28 Uhr.



