Rechtskunde
#4
Geschrieben 25 Oktober 2011 - 15:36 Uhr
http://www.wctag.eu/index.php?id=351
Es bleibt aber für Nichtjuristen (ich bin nun zufällig aber Jurist) schwer zu verstehen.
Ein Kommentar, den Du erwähnst, wäre z.B. dieser, die typischen Lehrbücher für die Studenten (die man sicher besser lesen könnte als einen Kommentar) dies und das.
Man kann aber nicht erwarten, daß KKler das lesen. Am besten ist da wahrscheinlich das eigene Rechtsgefühl:
- Du darfst niemanden angreifen.
- Wenn Dich wirklich jemand angreift, darfst Du Dich wehren, bis die Gefahr vorbei ist.
- Wenn jemand anders angegriffen wird, darfst Du dem helfen, genauso wie Du Dich selbst wehren dürftest (siehe 2.) (sog. Nothilfe).
Gruß
Bearbeitet von Nordlicht, 25 Oktober 2011 - 15:43 Uhr.
#5
Geschrieben 25 Oktober 2011 - 17:45 Uhr
Nordlicht sagte am 25 Oktober 2011 - 15:36 Uhr:
Klar ist das schwer zu verstehen - noch schwerer zu verstehen und einzuordnen ist für Laien aber eine bloße Auflistung der (mehr oder weniger) einschlägigen Normen, der hehre Anspruch eingangs geposteten Links ist damit ziemlich scheinheilig - erst groß ein Fass aufmachen, was der mächtige KK'ler alles wissen muss und dann mit weitestgehend nutzlosen Paragraphen daherkommen. Na, jetzt sind die aber der großen Verantwortung, die aus ihrer großen Kraft folgt mal so richtig gerecht geworden, wo sie doch für den Gürtel lernen, dass der Mord unter 211 steht...
#6
Geschrieben 25 Oktober 2011 - 20:36 Uhr
#7
Geschrieben 25 Oktober 2011 - 20:52 Uhr
Nordlicht sagte am 25 Oktober 2011 - 20:36 Uhr:
Zitat
#8
Geschrieben 26 Oktober 2011 - 09:16 Uhr
Es war damit beabsichtigt eine Diskusion über die Rechtskunde anzustoßen.
Ich finde das Thema auf jeden Fall wichtig.
@ Nordlicht
Danke für dein Beitrag und den links.
@ Luggage
hast zwar recht, hilft aber keinem weiter
lg
#9
Geschrieben 26 Oktober 2011 - 10:34 Uhr
Rene sagte am 26 Oktober 2011 - 09:16 Uhr:
Es war damit beabsichtigt eine Diskusion über die Rechtskunde anzustoßen.
Ich finde das Thema auch wichtig, vorallem weil gerade unter Kampfsportlern die bizarrsten Legenden um das Notwehrrecht ranken. Da hört man immer wieder, als Kampfsportler gelte man vor Gericht als Waffe, man dürfe seine KK nicht zur Verteidigung einsetzen, oder nur, wenn man zuvor auf sein Training hingewiesen habe und (mein Liebling) die immer wieder zitierte Verhältnismäßigkeit. Darüber sollten KK'ler tatsächlich zumindest grundlegend aufgeklärt werden, allerdings kann das kaum jeder kleine Verein leisten, wenn nicht zufällig ein Jurist Mitglied ist. Die oben eingestellte Liste der einschlägigen Normen hilft da auch kein Bisschen weiter. Ich denke, so etwas sollte Sache der Dachverbände sein, die verständliches, verlässliches Infomaterial online bereitstellen und so in den Vereinen verteilbar machen könnten.
Wer sich informieren möchte - hier habe ich vor längerer Zeit in anderem Zusammenhang eine kleine übersicht über den §32 StGB (Notwehr) geschrieben, in der ich auf grundlegendes und einige Missverständnisse eingehe: http://www.kampfkuns...02
Ich habe auch mal ein schönes Schaubild zum Verhältnis der Entschuldigungs- und Erlaubnistatbestände im StGB und deren Anforderungen zu der Weite der verliehenen Befugnis gezeichnet und gepostet, finde es aber gerade nicht mehr.
#10
Geschrieben 26 Oktober 2011 - 10:48 Uhr
Interessant, dass eine "Schlägerei" (schöner finde ich ja den alten Begriff "Raufhandel") mindestens dreier Beteiligter bedarf und die Justiz erst dann interessiert, wenn es schwerer Verletzte gibt.
Bearbeitet von Terao, 26 Oktober 2011 - 10:53 Uhr.
#12
Geschrieben 27 Oktober 2011 - 17:55 Uhr
Da kommt man schon in manchmal schwer zu verstehende Feinheiten. Insofern ist mir eigentlich schon lieber, wenn die "Leute auf der Straße" das Notwehrrecht für etwas schwächer halten, als es - in manchen Situationen - sein kann.
Terao sagte am 26 Oktober 2011 - 10:48 Uhr:
Der Straftatbestand "Beteiligung an einer Schlägerei" wird also nur dann gebraucht, wenn sich da mindestens drei geprügelt haben, und auf einmal liegt einer tot (oder blind usw.) am Boden und man kann nicht nachweisen, wer das nun genau verursacht hat. Dann werden alle an der Schlägerei Beteiligten bestraft, auch wenn sie mit dem Tod (bzw. der schweren Verletzung) des Opfers möglicherweise gar nichts direkt zu tun haben.
Wenn man also den Tod oder die Verletzung des Opfers einer bestimmten Person innerhalb der Schlägerei zuordnen kann (also die Tat einem bestimmten Täter nachweisen kann), dann wird dieser Täter wegen schwerer Körperverletzung oder bei Tod des Opfers wegen Totschlags oder gar wegen Mordes bestraft. "Beteiligung an einer Schlägerei" ist also als Auffangvorschrift bei unklarer Beweislage gemeint.
Viele Grüße
#13
Geschrieben 31 Oktober 2011 - 20:22 Uhr
Nordlicht sagte am 27 Oktober 2011 - 17:55 Uhr:
Ebend! Und wer legt fest ob es ein anderes Mittel gegeben hätte ? Inwieweit ist da Spielraum für Staatsanwalt und Richter?
Was wenn keine Zeugen vor Ort waren, was wenn doch?
" Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen" Es soll Einige geben den hat man vor Gericht gefragt ob eine Flucht nicht möglich war .
Nehmen wir mal die Frau mit dm Messer aus dem Bs. . Man kann ihr nicht verbieten das Messer zu benutzen? Naja aber man kann fragen warum die Junge Frau zu nachtshlafender Zeit ein Messer mit sich führte. Und ob sie beabsichtigte sich damit zu verteidigen. Wenn Die frau auf diese Frage falsch antwortet bekommt sie mit Sicherheit Probleme. Oder wie sieht das aus?
( Nein Ich heiße das nicht gut wenn wir uns alle bewaffnen, auch nicht wenn man jemanden absticht ) .
Was wenn der Angreifer Alkoholisiert war oder noch andere Iligalen Substanzen drin hatte / hat ? Ist er dann nicht mehr zurechnugsfähig ? Er sich bei unserer Auseinandersetzung schwer verletzt, im alkoholisiertem Zustand?
Daher : Ab wann wird der Täter vor Gericht zum Opfer? Im Recht sein und Recht bekommen sind vielleicht zwei verschiedene Dinge ?
LG
#14
Geschrieben 31 Oktober 2011 - 20:53 Uhr
Zitat
#15
Geschrieben 31 Oktober 2011 - 23:56 Uhr
#17
Geschrieben 01 November 2011 - 20:26 Uhr
Rene sagte am 31 Oktober 2011 - 20:22 Uhr:
Nordlicht sagte am 27 Oktober 2011 - 17:55 Uhr:
Ebend! Und wer legt fest ob es ein anderes Mittel gegeben hätte ? Inwieweit ist da Spielraum für Staatsanwalt und Richter?
Was wenn keine Zeugen vor Ort waren, was wenn doch?
Zitat
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Ich will nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Gerichtstermin immer Unwägbarkeiten mit sich bringt. Am besten man hält sich von sowas fern. Es gibt unter Richtern genauso Idioten, wie unter allen anderen Gruppen von Menschen. Aber Fakt ist, dass tagtäglich tausende Fälle gerechtfertigter Notwehr eingestellt oder vor Gericht als gerechtfertigt abgeurteilt werden und nach allem gesunden Rechtsempfinden korrekt beurteilt werden. Tatsächlich sind da sogar etliche dabei, da würdet ihr mit den Ohren schlackern, was man alles nach deutschen Notwehrrecht darf. Die gelangen nur nicht in die Presse, da kommen nur die Highlights hin, die mal wieder so richtig schön auf die Justiz meckern lassen. Aber das ist wahrnehmungsverzerrend und hat nichts mit der Gerichtswirklichkeit zu tun. Um dem Bürger zu ausreichend Rechtssicherheit zu verhelfen gibt es Rechtsmittel und weitere Instanzen, so dass nicht alles von einem Richter, bzw. einer Kammer abhängt.
#19
Geschrieben 01 November 2011 - 21:20 Uhr
Übrigens (ich habe den Smilie gesehen, nur für andere), Handgranaten, Maschinenpistolen, Atombomben und andere Gegenstände, die als Kriegswaffen gelten erzeugen beim Mitführen ganz andere Probleme juristischer Art.
#20
Geschrieben 02 November 2011 - 08:41 Uhr
Nee, ich denke auch ein mitgeführtes Messer kann ein Problem vor Gericht darstellen. Und erst recht wenn es mit der Absicht sich damit in SV Situationen zu verteidigen mitgeführt wird. Anders sieht das ganze aus, wenn man es zufällig bei gehabt hat. Aber wer hat schon zufällig ein Messer dabei ?



