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Rechtskunde


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26 Antworten in diesem Thema

#21 Luggage

    Stammgast

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Geschrieben 02 November 2011 - 10:56 Uhr

Beitrag anzeigenk.-g.beck-ewerhardy sagte am 01 November 2011 - 21:20 Uhr:

Übrigens (ich habe den Smilie gesehen, nur für andere), Handgranaten, Maschinenpistolen, Atombomben und andere Gegenstände, die als Kriegswaffen gelten erzeugen beim Mitführen ganz andere Probleme juristischer Art. :rolleyes:

Beitrag anzeigenRene sagte am 02 November 2011 - 08:41 Uhr:

nun wir müsssen ja nicht gleich von Atombomben und Handgranaten sprechen :)

Nee, ich denke auch ein mitgeführtes Messer kann ein Problem vor Gericht darstellen. Und erst recht wenn es mit der Absicht sich damit in SV Situationen zu verteidigen mitgeführt wird. Anders sieht das ganze aus, wenn man es zufällig bei gehabt hat. Aber wer hat schon zufällig ein Messer dabei ?
Nein Freunde, es spielt für die Notwehr keine Rolle, ob eine Waffe verboten oder vom Führungsverbot erfasst ist. Sicher wird man in so einem Fall waffenrechtliche Probleme bekommen, aber für die durch Notwehr gedeckte Verteidigung sind diese Punkte irrelevant. Ich habe euch die Voraussetzungen einer Rechtfertigung aus §32 StGB gepostet und erklärt, nichts anderes als das dort genannte ist dabei von Bedeutung!
Wie bereits gesagt, spielt es auch keine Rolle ob ein Messer zewcks Verteidigung mitgeführt wurde, solange es sich nicht so darstellt, dass dadurch der Verteidigungswille in Frage gestellt wird. Wenn sich der Einzelfall in concreto so darstellt, dass das Messer mitgenommen wurde, nur darauf lauernd, endlich mal jemanden damit abstrafen zu können, dann wird es zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnis in besagtem Stufenmodell kommen. Waffengebrauch ist insoweit ohnehin ein Sonderpunkt, da er nach der Rechtsprechung regelmäßig zuerst anzudrohen und dann abgestuft und möglichst schonend zu betätigen ist. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die abgestufte Verwendung nicht zumutbar ist - d.h. man muss sich durch die Drohung keiner erhöhten Schadensgefahr aussetzen oder dadurch das Risiko eingehen, sich in der Folge nicht mehr effektiv wehren zu können. Sind diese Punkte erfüllt, ist Waffengebrauch - auch tödlicher - gerechtfertigt, gleichgültig, ob ein Messer "zufällig" geführt wurde oder nicht.

Zur Schärfung eures Judiz ein Beispiel dazu: BGH 9.8.2005 - 1 StR 99/05 (http://juris.bundesg...782&pos=0&anz=1)
Zusammenfassung: 2 junge Männer erregen in einer McDonalds-Filiale die Aufmerksamkeit zweier anderer junger Männer. Diese gehen auf erstere zu und suchen Ärger, die beiden wollen aber keinen und versuchen zu deeskalieren. Vor der Filiale werden die beiden erneut gestellt und herausgefordert. Daraufhin ziehen die beiden ihre Waffen: A zieht zwei Bajonette mit einer Klingenlänge von 24 cm aus seiner Armeehose, B zwei seiner 4 Wurfmesser, die er am Gürtel trägt. Sie drohen damit und verscheuchen die Aggressoren. Diese geben sich aber nicht zufrieden, aktivieren weitere Freunde, bewaffnen sich mit Holzlatten und Stahlrohren und passen A und B ab. Es kommt zum Gefecht, in dessen Verlauf A mit einem Agressor, der mit einer Holzlatte bewaffnet ist etwas abseits zu kämpfen hat. Agressor fällt hin und verliert seine Waffe. Als er Anstalten macht, aufzustehen, sticht A ihm sein Bajonett tief in die linke Brusthälfte, der Agressor überlebt nur knapp im Krankenhaus nach 2 stündiger Notoperation.

Das Verhalten des A ist durch §32 StGB gerechtfertigt! Auch wenn er waffenrechtlich führungsverbotene Waffen (feststehendes Messer, Klingenlänge über 12cm) mit sich geführt und potentiell tödlich gegen einen liegenden, unbewaffneten Gegner eingesetzt hat, ist er gerechtfertigt, weil er sich eben einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegenüber gesehen hat, den er gleich effektiv nicht milder hätte abwehren können. Die Gefahr, dass der Agressor sich erhebt und seine Waffe erneut ergreift und weiter auf A eindringt, muss A nicht eingehen, er darf den Angriff sicher sofort beenden.

Vergleichbare Urteile gibt es zB. bzgl eines Jungen, der in der Schule von anderen Jungen regelmäßig gequält und geschlagen wurde. Er nahm sich eines Tages ein Messer mit in die Schule, mit der Absicht, sich damit ggf. zu verteidigen, was er auch tat - er stach bei erneuten Übergriffen seinen Peiniger nieder und war aus §32 gerechtfertigt.

Zitat

Aber man sollte nicht in eine solche Situation gehen und glauben, sie wäre klar.
Solche Situationen sind klar, wenn sie klar sind. Es gibt Grenzfälle, es gibt missbräuchliche Notwehr und es gibt klar gerechtfertigte Notwehr. Imho überwiegen letztere Fälle, jedenfalls kann hier aber keine pauschale Aussage getroffen werden, es sei alles immer unklar.

Zitat

Bei der Bemerkung zur polizeilichen Bearbeitung meinte ich, was Polizisten, die berufsbedingt öfter mal in eine Notwehr- oder Nothilfesituation kommen hinterher alles erledigen müssen und besprechen müssen, selbst wenn die Situation eigentlich ganz klar erscheint. Das ist zwar ein gutes Mittel gegen polizeiliche Willkür, wie man sie aus anderen Ländern ganz gut kennt, aber es ist eben ein ganz schöner - wenn auch berechtigter - Aufwand. Das Gleiche gilt auch für Fälle von Zivilpersonen vor Gericht.
Nein, das Gleiche gilt nicht für Zivilisten. Es ist im Detail umstritten, wie der §32 StGB für Polizeibeamte gehandhabt werden muss. Einige Ansichten sagen, dass §32 sich an Private richtet und obrigkeitliche Eingriffsberechtigungen aus Spezialgesetzen (Polizeigesetze der Länder) erwachsen. Andere vertreten, dass der §32 genauso wie für Private gilt, aber erhöhte Anforderungen an die Erforderlichkeit speziell des Waffengebrauchs gerichtet werden müssen, weil Polizisten regelmäßig mehr und andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, als normal Bürgern in SV-Situationen. Polizisten sind selten allein, selten unvorbereitet. Sie sind ausgebildet und können eher zu mehrt den Agressor zu Boden ringen und fixieren, haben weitere Werkzeuge, neben der Schusswaffe zur Hand. Der Private wird in der Regel alleine und unvorbereitet erwischt und ist für solche Situationen nicht ausgebildet. Weiter muss der Polizeibeamte disziplinarrechtliche Folgen fürchten, die den Bürger nicht treffen können, daher entsteht ein anderer Rechtfertigungsaufwand und Schriftkram, als beim Privaten.

Private SV und polizeiliche Eingriffe sind sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht vergleichbar.

#22 Terao

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Geschrieben 02 November 2011 - 11:30 Uhr

Danke, Luggage! Interessantes Urteil. Lohnt sich wirklich, das .pdf mal komplett zu lesen.

Zitat

Und was wurde am Stammtisch noch so erzählt über die dummen Richter, die alle in einer realitätsfremden Welt leben und keine Ahnung von den Vorgängen auf der Straße haben?
Ich denke ja, dass solche Gerüchte u.a. dadurch zustandekommen, dass sich die meisten erzählenden Verurteilten selbstverständlich als völlig unschuldig sehen/darstellen, und sich in ihren Erzählungen natürlich immer nur verteidigt haben, auch wenn das bei näherem Hinsehen vielleicht nicht so den Tatsachen entspricht. Wenn man die Häftlinge fragt, sind ja unsere Gefängnisse voller Unschuldslämmer...

Bearbeitet von Terao, 02 November 2011 - 11:30 Uhr.


#23 Den

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Geschrieben 02 November 2011 - 17:58 Uhr

Zitat

Zur Schärfung eures Judiz ein Beispiel dazu: BGH 9.8.2005 - 1 StR 99/05
Gab es mal vor Jahren (vor der Umstrukturierung des KKF) schon ne Diskussion drüber hier... war evtl. sogar n eigener Thread.

Hmm... habe mal die alten Sachen durchgewühlt und das Teil net gefunden. Aber erstaunlich, dass viele schon damals geklärte Fragen dann doch immer wieder auftauchen. Insofern sehr gut, dass die Sachen nochmal ins Gedächtnis gerufen werden und dafür Dank!

Bearbeitet von Den, 02 November 2011 - 18:11 Uhr.

Augen auf!

#24 Rene

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Geschrieben 02 November 2011 - 18:26 Uhr

@ Luggage

mir bleibt auch nur mich nochmal zu bedanken.Sehr Interesante Beiträge von dir.
Was da zu lesen ist hätte ich so niemals nie gedacht.

lg

#25 Nordlicht

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Geschrieben 03 November 2011 - 15:17 Uhr

Der Notwehrparagraph und dieses "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" sind ja schon von 1871 (und fanden natürlich auch 1933-1945 Anklang). Tatsächlich rechnen wohl die meisten nicht damit, daß es manchmal so weit gehen kann und halten sich deshalb etwas mehr zurück.
Ich glaube, wenn jeder überall waffenrechtlich gerade noch erlaubte Gegenstände mit herumtragen und dann sein Notwehrrecht immer voll ausschöpfen würde, würde sich der Gesetzgeber bald überlegen, ob er das Notwehrrecht nicht doch etwas mehr einschränkt.
Insofern ist es wohl nur deshalb noch so weit, weil diese Fälle glücklicherweise eben doch recht selten sind, so daß das Notwehrrecht in diesen wenigen Fällen gesellschaftlich gerade noch erträglich ist.

#26 Nordlicht

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Geschrieben 03 November 2011 - 22:42 Uhr

Das weite Notwehrrecht kann sogar auch Polizisten erwischen:

http://www.bild.de/n...04084.bild.html

http://juris.bundesg...8&pos=0&anz=174

Insofern: Unumstritten sind solchen Entscheidungen selten, sowohl in die eine als auch in die andere Richtung.

#27 Terao

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Geschrieben 03 November 2011 - 23:11 Uhr

Mitbedenken muss man, dass sowohl im Bajonett-, als auch im Angels-Fall der Verteidiger in der jeweiligen Situation von einer unmittelbaren, gravierenden und (wenn nicht drastische Schritte unternommen worden wären) fortdauernden Bedrohungslage ausgehen musste: Hier die bewaffneten, sich auch von Waffen nicht abschrecken lassenden, sehr hartnäckigen und zahlenmäßig überlegenen Täter; da wohl sehr konkrete Morddrohungen seitens der Bandidos (die ja bekanntermaßen nicht allzu zimperlich sind). Ohne diese spezifischen Begleitumstände wären wohl beide Urteile grundlegend anders ausgefallen.