k.-g.beck-ewerhardy sagte am 01 November 2011 - 21:20 Uhr:
Rene sagte am 02 November 2011 - 08:41 Uhr:
Nee, ich denke auch ein mitgeführtes Messer kann ein Problem vor Gericht darstellen. Und erst recht wenn es mit der Absicht sich damit in SV Situationen zu verteidigen mitgeführt wird. Anders sieht das ganze aus, wenn man es zufällig bei gehabt hat. Aber wer hat schon zufällig ein Messer dabei ?
Wie bereits gesagt, spielt es auch keine Rolle ob ein Messer zewcks Verteidigung mitgeführt wurde, solange es sich nicht so darstellt, dass dadurch der Verteidigungswille in Frage gestellt wird. Wenn sich der Einzelfall in concreto so darstellt, dass das Messer mitgenommen wurde, nur darauf lauernd, endlich mal jemanden damit abstrafen zu können, dann wird es zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnis in besagtem Stufenmodell kommen. Waffengebrauch ist insoweit ohnehin ein Sonderpunkt, da er nach der Rechtsprechung regelmäßig zuerst anzudrohen und dann abgestuft und möglichst schonend zu betätigen ist. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die abgestufte Verwendung nicht zumutbar ist - d.h. man muss sich durch die Drohung keiner erhöhten Schadensgefahr aussetzen oder dadurch das Risiko eingehen, sich in der Folge nicht mehr effektiv wehren zu können. Sind diese Punkte erfüllt, ist Waffengebrauch - auch tödlicher - gerechtfertigt, gleichgültig, ob ein Messer "zufällig" geführt wurde oder nicht.
Zur Schärfung eures Judiz ein Beispiel dazu: BGH 9.8.2005 - 1 StR 99/05 (http://juris.bundesg...782&pos=0&anz=1)
Zusammenfassung: 2 junge Männer erregen in einer McDonalds-Filiale die Aufmerksamkeit zweier anderer junger Männer. Diese gehen auf erstere zu und suchen Ärger, die beiden wollen aber keinen und versuchen zu deeskalieren. Vor der Filiale werden die beiden erneut gestellt und herausgefordert. Daraufhin ziehen die beiden ihre Waffen: A zieht zwei Bajonette mit einer Klingenlänge von 24 cm aus seiner Armeehose, B zwei seiner 4 Wurfmesser, die er am Gürtel trägt. Sie drohen damit und verscheuchen die Aggressoren. Diese geben sich aber nicht zufrieden, aktivieren weitere Freunde, bewaffnen sich mit Holzlatten und Stahlrohren und passen A und B ab. Es kommt zum Gefecht, in dessen Verlauf A mit einem Agressor, der mit einer Holzlatte bewaffnet ist etwas abseits zu kämpfen hat. Agressor fällt hin und verliert seine Waffe. Als er Anstalten macht, aufzustehen, sticht A ihm sein Bajonett tief in die linke Brusthälfte, der Agressor überlebt nur knapp im Krankenhaus nach 2 stündiger Notoperation.
Das Verhalten des A ist durch §32 StGB gerechtfertigt! Auch wenn er waffenrechtlich führungsverbotene Waffen (feststehendes Messer, Klingenlänge über 12cm) mit sich geführt und potentiell tödlich gegen einen liegenden, unbewaffneten Gegner eingesetzt hat, ist er gerechtfertigt, weil er sich eben einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegenüber gesehen hat, den er gleich effektiv nicht milder hätte abwehren können. Die Gefahr, dass der Agressor sich erhebt und seine Waffe erneut ergreift und weiter auf A eindringt, muss A nicht eingehen, er darf den Angriff sicher sofort beenden.
Vergleichbare Urteile gibt es zB. bzgl eines Jungen, der in der Schule von anderen Jungen regelmäßig gequält und geschlagen wurde. Er nahm sich eines Tages ein Messer mit in die Schule, mit der Absicht, sich damit ggf. zu verteidigen, was er auch tat - er stach bei erneuten Übergriffen seinen Peiniger nieder und war aus §32 gerechtfertigt.
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Private SV und polizeiliche Eingriffe sind sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht vergleichbar.



