Zum Inhalt wechseln


* * * * * 1 Stimmen

Training mit illegalen Waffen


32 Antworten in diesem Thema

#21 Rakoshi

    Alter Hase

  • Members
  • 255 Beiträge
  • Geschlecht:keine Angabe
Offline

Geschrieben 26 Januar 2012 - 11:46 Uhr

Zitat

Allerdings ist das mit den Verbotenen Waffen wie hier einige bereits erwähnt haben relativ.
Viele Waffen die an sich verboten sind sind als Sportgerät erlaubt.

Ist das vielleicht auch beim Dreigliederstab so?
Mittlerweile habe ich soviele Videos von dieser Waffe auch bei Sportvereinen gefunden, dass ich mir fast nicht vorstellen kann, dass sie wirklich verboten ist.
Wo kann man erfragen, welche Waffe wirklich verboten ist?
www.kungfu-emsdetten.de
www.lee-kamwing.de

#22 mad

    Stammgast

  • Moderator
  • 758 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
  • Wohnort:Saarland
  • Interests:Außer Kampfkunst: Sportschießen und Wandern

  • Kampfkunst:
    ICMAO Chinadi, Kyusho
Offline

Geschrieben 26 Januar 2012 - 15:30 Uhr

@Rakoshi: Im Waffengesetz und beim BKA.


Leute, es wurde schon mal gesagt: Verwechselt nicht Verbotene Gegenstände(Waffen) mit einem Gegenstand der "nur" einem Führverbot unterliegt. Das sind zwei paar Sachen.

Und da gibt es auch nichts relatives sondern nur das schnöde Gesetz.

Bearbeitet von mad, 26 Januar 2012 - 15:31 Uhr.

www.jacobi-selbstverteidigung.de
www.kyusho-training.de

Musst Du wackeln mit dee Hufte.

Lerne zu kämpfen um nicht kämpfen zu müssen!

#23 douwa

    Schon länger dabei

  • Members
  • 103 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
Offline

Geschrieben 28 Januar 2012 - 11:23 Uhr

Richtig, nur weil ich einen Gegenstand nicht offen durch die Gegend tragen darf, heißt das noch lange nicht, das es auch ein verbotener Gegenstand ist. Die ganzen notwendigen Definitionen stehen übersichtlich geordnet und klar ausgedrückt im Waffengesetz, man muss es nur gründlich lesen, gerade dort, wo es dann immer heißt, dass wenn A der Fall ist, auch B zu beachten sei. Es gibt zwar immer wieder Grenzfälle, die nicht bereits durch entsprechende Feststellungsbescheide entsprechend abgearbeitet worden sind, jedoch lassen sich fast alle Waffen und Trainingsgeräte mühelos auch so hinsichtlich ihrer Legalität überprüfen.

Die hier zum Beweis der Undurchsichtigkeit des Waffengesetzes verlinkte Karrikatur kann meiner Ansicht nach nicht wirklich für diese unterstellte Undurchsichtigkeit stehen, sondern zeigt vielmehr auf, dass nicht jede Person in der Lage ist, einem im sogenannten Amtsdeutsch verfassten Text problemlos zu folgen. Das soll nun aber bitte nicht als Vorwurf verstanden werden, denn auch angehenden Beamten muss das Lesen solcher Texte erst einmal erklärt werden.

Bearbeitet von douwa, 28 Januar 2012 - 11:26 Uhr.


#24 Slow-Fox

    Daniel von Ey (KKF-Sponsor)

  • Foren Mod
  • 2.128 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
  • Wohnort:Rheinbach (NRW)

  • Kampfkunst:
    柔術 (Goshin-Ryu), Tonfa-Jutsu, 天真正伝香取神道流 (Hatakeyama-ha), 伯耆流
Offline

Geschrieben 31 Januar 2012 - 00:08 Uhr

Hallo zusammen :hat:

@serjoscha:

Keine Waffe, die unter die verbotenen Waffen, gem. Anlage 2 WaffG. fallt, ist als Sportgerät erlaubt !
Hier unterliegst Du leider einem kapitalen Irrtum !
Weiterhin gehört ein Shinken, z.B. ein Katana nicht zu den verbotenen Waffen gem. Waffg. !
Es handelt sich um eine erlaubnisfreie Waffe, die jedoch dem Verbot des Führens gem. §42a WaffG. unterliegt.
Habe ich ein berechtigtes Interesse, gem. §42a (2) Nr. 3 WaffG., dann darf ich die Waffe auch in der Öffentlichkeit führen.
Die von Dir beschriebenen Beschränkungen, wie z.B. der Transport in einem verschlossenen Behältnis
kommen in diesen Fällen nicht zum tragen.
Ich dürfte das Katana in diesen Fällen dann auch in der Hand halten oder unter meinen Obi stecken,
was zugegebenermaßen etwas zu auffällig wäre...
Deinen Tipp, sich vorab gut über die geltende Rechtslage zu informieren, kann ich hingegen nur unterstreichen...

@Rakoshi:

Wie oft muss ich mich denn noch wiederholen ?
Der Dreigliederstab wird vom BKA genau so bewertet, wie ein Nun-Chaku !
Es ist und bleibt eine verbotene Waffe, gem. §2 Abs.3 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.8. WaffG.
Ob Du im Netz hunderte oder tausende Videos findest, in denen ein Dreigliederstab beim Training verwendet wird,
ändert leider nichts, aber auch gar nichts an der geltenden Rechtslage.


Viele Grüße,

Daniel (Slow-Fox)

Bearbeitet von Slow-Fox, 31 Januar 2012 - 00:12 Uhr.

Wenn Du einen guten Lehrer willst, dann wähle Dir keinen bequemen !
Homepage: www.bsv-rheinbach.de

#25 Vagabund

    Stammgast

  • Lehrende und Funktionäre
  • 3.153 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
  • Wohnort:Hamburg
  • Interests:Schlagzeug, Psychologie, Basketball, Sprachen

  • Kampfkunst:
    Taekkyon
Offline

Geschrieben 31 Januar 2012 - 12:29 Uhr

Hallo zusammen,


ich hab mir zwar den Thread sehr interessiert durchgelesen, aber bei einer Sache bin ich mir nicht ganz sicher. Vielleicht hab ich die entscheidende Stelle auch überlesen, aber dennoch:

Der Besitz eines Nunchakus ist verboten. Angenommen, jemand trainiert mit seinem Nunchaku in einem Park. Dann kommt jemand, vielleicht ein Bekannter, dazu, ist neugierig und will auch mal versuchen. Der Besitzer des Nunchakus gibt es ihm und kurz nachdem der Hinzugekommene das Ding in die Hand genommen hat, werden zwei Polizisten auf die Szene aufmerksam.

Haben sich nun - wenn auch nur theoretisch - beide strafbar gemacht? Der eine, weil es sein Nunchaku ist (er ist der Besitzer) und der andere, weil er es in die Hand genommen hat? Wie wäre der Fall, wenn der zweite das Nunchaku nicht nur festgehalten, sondern es auch ein bisschen umhergeschwungen hätte?

Analog zu den erlaubten, aber eine besondere Erlaubnis erfordernden Waffen (Schusswaffe) denke ich, dass das bloße Festhalten einer Waffe, die man in die Hand gedrückt bekommt, noch nicht zwingend strafbar ist, aber natürlich darf man ohne Erlaubnis (Waffenschein) keinen Schuss abgeben (=mit dem Nunchaku "spielen").

Man kann den Fall im Park auch auf ein Schwert übertragen: Jemand hat zu Hause ein Samurai-Schwert und der faszinierte Besucher sagt "boah, darf ich das mal halten?" Macht er sich dadurch strafbar?

LG,
Vagabund
Taekkyon-Seminar mit Großmeister Lee Yong-bok (9. Dan Taekkyon und 9. Dan Tae Kwon Do) in Hamburg: www.zentrum.taekkyon.de/news

#26 douwa

    Schon länger dabei

  • Members
  • 103 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
Offline

Geschrieben 31 Januar 2012 - 14:34 Uhr

Soweit ich weiß, ist derjenige, der die verfügungsgewalt über eine Sache besitzt der Besitzer, sollte das Waffenrecht analog zu anderen Gesetzen angewendet werden, der Eigentümer kann aber ein ganz anderer sein.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die leihweise Weitergabe von illegalen Waffen strafunbewehrt ist, nur weil da kein Geld fließt.

#27 mad

    Stammgast

  • Moderator
  • 758 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
  • Wohnort:Saarland
  • Interests:Außer Kampfkunst: Sportschießen und Wandern

  • Kampfkunst:
    ICMAO Chinadi, Kyusho
Offline

Geschrieben 31 Januar 2012 - 14:54 Uhr

Besitz oder Umgang mit verbotenen Gegenständen ist VERBOTEN und wird bestraft, egal wer das gerade in der Hand hat oder wem das Ding gehört.
Eine Schusswaffe ist KEIN verbotener Gegenstand, solange bestimmte Kriterien erfüllt, bzw. nicht erfüllt werden.
Daher ist zum Vergleich der Umgang mit einer Schusswaffe auch nicht heranziehbar.
Und nein, man braucht keinen Waffenschein um Schusswaffen besitzen oder damit hantieren zu dürfen, sondern eine Waffenbesitzkarte. Will man seine Waffe führen, das bedeutet, Zugriffs- und Nutzungsbereit mit sich am Mann tragen, dann braucht man den Waffenschein, den ein Normalbürger aber nicht bekommen wird, weil es da besondere Auflagen gibt.
www.jacobi-selbstverteidigung.de
www.kyusho-training.de

Musst Du wackeln mit dee Hufte.

Lerne zu kämpfen um nicht kämpfen zu müssen!

#28 douwa

    Schon länger dabei

  • Members
  • 103 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
Offline

Geschrieben 31 Januar 2012 - 15:32 Uhr

Oh, ich sehe gerade, dass ich gar nicht geschrieben habe, dass ich mich in meiner Antwort auf die Nunchakus bezog. mad hat völlig recht, wenn er sagt, dass der Vergleich mit den Schusswaffen so nicht funktioniert, weil da wieder andere Sätze des Gesetzes greifen.

#29 Rakoshi

    Alter Hase

  • Members
  • 255 Beiträge
  • Geschlecht:keine Angabe
Offline

Geschrieben 31 Januar 2012 - 21:23 Uhr

@ Danke Slow-Fox

Ich war echt unsicher. Es scheint halt völlig normal zu sein, diese Waffen zu nutzen und sich dabei filmen zulassen.
www.kungfu-emsdetten.de
www.lee-kamwing.de

#30 mad

    Stammgast

  • Moderator
  • 758 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
  • Wohnort:Saarland
  • Interests:Außer Kampfkunst: Sportschießen und Wandern

  • Kampfkunst:
    ICMAO Chinadi, Kyusho
Offline

Geschrieben 31 Januar 2012 - 22:30 Uhr

Bis der Staatsanwalt klingelt, bzw, dessen Vollstreckungsbeamte. ;)
www.jacobi-selbstverteidigung.de
www.kyusho-training.de

Musst Du wackeln mit dee Hufte.

Lerne zu kämpfen um nicht kämpfen zu müssen!

#31 Slow-Fox

    Daniel von Ey (KKF-Sponsor)

  • Foren Mod
  • 2.128 Beiträge
  • Geschlecht:männlich
  • Wohnort:Rheinbach (NRW)

  • Kampfkunst:
    柔術 (Goshin-Ryu), Tonfa-Jutsu, 天真正伝香取神道流 (Hatakeyama-ha), 伯耆流
Offline

Geschrieben 04 Februar 2012 - 15:16 Uhr

Hallo zusammen :hat:

@Vagabund:

Es machen sich beide strafbar !
Gem. Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 WaffG. führt eine Waffe, wer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume,

oder des eigenen befriedeten Besitztumsdarüber die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt.
Der Transport* stelle hierbei, gem. 12 Abs. 3 Ziffer2 WaffG. eine Sonderform des Führens, das sogenannte "erlaubnisfreie Führen" dar.
Hierbei darf die (transportierte) Waffe dann aber auch nicht (schnell) Zugriffsbereit sein !
Das Verbringen der Waffe in den Park durch den Eigentümer, sowie das Hantieren mit der Waffe durch den Freund,
stellen somit beide einen Verstoß gegen das WaffG. dar !

Viele Grüße,

Daniel (Slow-Fox)


*Dieser Passus gilt selbstverständlich nicht für verbotene Waffen / Gegenstände, bei denen ja bereits der Besitz verboten ist !
Wenn Du einen guten Lehrer willst, dann wähle Dir keinen bequemen !
Homepage: www.bsv-rheinbach.de

#32 Den

    Stammgast

  • Members
  • 1.553 Beiträge
  • Geschlecht:keine Angabe

  • Kampfkunst:
    boxen+escrima
Offline

Geschrieben 15 Februar 2012 - 19:26 Uhr

nur als Ergänzung... in einigen Städten gibt es waffenfreie Sonderzonen, wo verschärfte Verordnungen bzgl. von Waffen und gefährlichen Gegenständen gelten. Hier in Bremen betrifft das die Gegend zwischen Bahnhof/City und 'Viertel'. Ab einer bestimmten Uhrzeit sind dort beispielsweise normale Taschenmesser verboten... aber auch Escrimastöcke und andere im Training durchaus übliche Gerätschaften.

Im Kofferraum oder einem verschlossenen Behältnis (das keinen schnellen Zugriff erlaubt) dürfen diese Gegenstände (durch die Zone) geführt werden. ... Die Ausnahmen betreffen neben den Sicherheitskräften auch (gemeldete) Handwerksbetriebe. Ein Verstoß gegen diese (städtische) Anordnung ist zwar kein Verbrechen, sondern eine Ordnungswidrigkweit... aber die Strafen können extrem empfindlich sein!!! (bis zu 10.000 € und möglicher Einzug der Gegenstände).

Wer abends per Bahn nach HB kommt, sollte das wissen.

...

in Bremen und Hamburg sind mir solche Zonen bekannt. Gibt es noch weitere davon?

Bearbeitet von Den, 15 Februar 2012 - 19:30 Uhr.

Augen auf!

#33 Rakoshi

    Alter Hase

  • Members
  • 255 Beiträge
  • Geschlecht:keine Angabe
Offline

Geschrieben 16 Februar 2012 - 12:46 Uhr

Das ist aber heftig. 10000 Euro.... da könnte ich mir ein Auto von leisten.
www.kungfu-emsdetten.de
www.lee-kamwing.de