Hallo zusammen
@serjoscha:
Keine Waffe, die unter die verbotenen Waffen, gem. Anlage 2 WaffG. fallt, ist als Sportgerät erlaubt !
Hier unterliegst Du leider einem kapitalen Irrtum !
Weiterhin gehört ein Shinken, z.B. ein Katana nicht zu den verbotenen Waffen gem. Waffg. !
Es handelt sich um eine erlaubnisfreie Waffe, die jedoch dem Verbot des Führens gem. §42a WaffG. unterliegt.
Habe ich ein berechtigtes Interesse, gem. §42a (2) Nr. 3 WaffG., dann darf ich die Waffe auch in der Öffentlichkeit führen.
Die von Dir beschriebenen Beschränkungen, wie z.B. der Transport in einem verschlossenen Behältnis
kommen in diesen Fällen nicht zum tragen.
Ich dürfte das Katana in diesen Fällen dann auch in der Hand halten oder unter meinen Obi stecken,
was zugegebenermaßen etwas zu auffällig wäre...
Deinen Tipp, sich vorab gut über die geltende Rechtslage zu informieren, kann ich hingegen nur unterstreichen...
@Rakoshi:
Wie oft muss ich mich denn noch wiederholen ?
Der Dreigliederstab wird vom BKA genau so bewertet, wie ein Nun-Chaku !
Es ist und bleibt eine verbotene Waffe, gem.
§2 Abs.3 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.8. WaffG.
Ob Du im Netz hunderte oder tausende Videos findest, in denen ein Dreigliederstab beim Training verwendet wird,
ändert leider nichts, aber auch gar nichts an der geltenden Rechtslage.
Viele Grüße,
Daniel (Slow-Fox)
Bearbeitet von Slow-Fox, 31 Januar 2012 - 00:12 Uhr.