Tyrdal sagte:
Ich würde, aus anderen Gründen, erst mit 16 anfangen lassen. Da erübrigt sich die Frage.
Wo an anderer Stelle in den Gesetzestexten wird ein Unterschied zwischen Personen über und unter sechzehn Jahren gemacht? Ich kenne mich mit dem Vereinsrecht ja nicht aus und fand auf die Schnelle nur ein paar Stellen im BGB, wo zwischen 1. bis zu 7 Jahre (nicht geschäftsfähig), 2. über 7 Jahre bis 17 Jahre (beschränkt geschäftsfähig, rein rechtlicher Vorteil als Grundbedingung) und 3. ab 18 Jahre (voll geschäftsfähig) unterschieden wird.
heavenlybody sagte:
Bei Nicht-Geschäftsfähigen würden bei mir die Eltern grundsätzlich dabei sein.
Super, darf der siebenjährige Bursche also blos rumsitzen und warten, bis sein achtjähriger Kumpel zuende probetrainiert hat.
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@douwa: Ineressant sind im Zusammenhang mit § 108 BGB die Absätze 1 und 2, sie regeln den Fall von "schwebend unwirksamen" Rechtsgeschäften.
Da scheint mir ein Rechtsgeschäft mit einem Mangel behaftet zu sein, der nachträglich geheilt werden könnte, wenn die Eltern mitspielen. Auf diesen Paragraphen ging ich bewusst nicht ein, weil man letztlich auch hier ja überhaupt nicht an den Eltern vorbeikommt.
Zitat
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Im ersten Absatz ist also geregelt, dass Eltern einem an sich ungültigen Rechtsgeschäft zustimmen können, womit also wie gehabt allein sie dann das letzte Wort haben.
Im zweiten Absatz ist nur das wie und wann geklärt und dass, was ja auch irgendwie logisch ist, die Genehmigung nicht einfach dem Minderjährigen (auch sechzehnjährige sind minderjährig, Tyrdal) gegenüber abgegeben werden kann, sondern nur dem die Genehmigung verlangenden Geschäftspartner gegenüber, also zum Beispiel dem vertragschließenden Trainer. Viele von uns wissen ja auch selbst, wieviele Kinder und Jugendliche angeblich alles Mögliche mit Einverständnis ihrer eltern dürfen, bis dann ihre Eltern wirklich mal anwesend sind und die Sache plötzlich völlig anders aussieht.
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Ich weiß jetzt nicht wo genau es steht, aber das Greifen des Versicherungsschutzes von "Interessenten" kenne ich auch.
Wie gesagt denke ich, dass das Probetraining erst einmal rechtens sein muss (volljähriger Interessent, Zustimmung der Eltern zum Probetraining bei minderjährigem Interessenten), bevor an irgendeinen Versicherungsschutz gedacht werden kann. ich könnte mir höchstens noch vorstellen, dass der Trainer, der einfach so einen Minderjährigen mittrainieren lässt, diesem gegenüber ggf. schadensersatzpflichtig wird, wenn der Minderjährige auf Treu und Glauben mittrainiert, ohne sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein, derer sich ein Volljähriger (und zudem noch Mann vom Fach sozusagen) aber eben bewusst ist oder sein sollte.